Ein Zuhause in schweren Zeiten:
Das Familienhaus am Universitätsklinikum

Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Familienhaus am Universitätsklinikum Münster e. V.
Albert-Schweitzer-Straße 44
48149 Münster
Telefon +49 2 51 / 9 81 55 0
Telefax +49 2 51 / 9 81 55 400

Vereinsregister Amtsgericht Münster: VR3398
Steuernummer: 336/5828/0400
Umsatzsteuer-ID: Keine vergeben

Vertretungsberechtigter Vorstand:

Monika Schlattmann – 1. Vorsitzende
Siegfried Kohler – 2. Vorsitzender
Rainer Schwital – Schatzmeister

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:

Simon Schlattmann – Geschäftsführer
Albert-Schweitzer-Straße 44
48149 Münster

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Urheberrecht

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Quellverweis: eRecht24 Disclaimer, Disclaimer von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert

Satzung

 

§ 1. Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen:
    „Familienhaus am Universitätsklinikum Münster “
  • Er ist mit dem Zusatz „e.V.“ im Vereinsregister beim Amtsgericht Münster unter der Nr. VR3398 eingetragen und hat seinen Sitz in 48149 Münster, Albert-Schweitzer-Straße 44.
  • Er ist durch Bescheid der Stadt Münster als Träger der Jugendhilfe anerkannt.
  • Er ist durch Bescheid des Finanzamtes Münster in der derzeit gültigen Fassung als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt und berechtigt, steuerwirksame Spendenbescheinigungen auszustellen.

§ 2. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 3. Zweck des Vereins

  • Zweck des Vereins ist die interdisziplinäre und gleichmäßige Betreuung und Unterstützung der Familienangehörigen kranker Kinder, die stationär oder ambulant im Universitätsklinikum Münster (künftig UKM genannt) behandelt werden.
  • Dieser Satzungszweck wird insbesondere verfolgt durch:
    • Die Schaffung und Unterhaltung von Wohnmöglichkeiten im unmittelbaren Bereich des UKM für die Familienangehörigen dieser Kinder zur Vermeidung von Trennungssituationen,
    • Psychosoziale Begleitung und Betreuung der Familienangehörigen zur Prävention und Behandlung seelischer Folgeschäden bei den Familienangehörigen dieser Kinder,
    • Psychosoziale Rehabilitation betroffener Kinder, Jugendlicher und Adoleszenten und ihrer Familien zur Anpassung an die Lebenssituation,
    • Förderung des familienorientierten und interdisziplinären Behandlungskonzeptes durch Fort- und Weiterbildung der Angehörigen der betreffenden Berufsgruppen (Pflegekräfte, psychosoziale und pädagogische Berufe),
    • Ermöglichung wissenschaftlicher Begleitung o.g. Zwecke.
  • Zweck des Vereins ist ferner auch die Schaffung von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder kranker Eltern, die im UKM behandelt werden.
  • Zweck des Vereins ist ebenso die Schaffung und Unterhaltung von Wohnmöglichkeiten für Begleitpersonen erwachsener Patienten des UKM.
  • Zweck des Vereins ist ebenso die Unterhaltung von Wohnmöglichkeiten für Begleitpersonen von Patienten anderer Münsteraner Kliniken.
  • Der Verein ist dabei selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 4. Verwendung der Vereinsmittel

  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Erfolgte notwendige Aufwendung und Auslagen Dritter für Zwecke des Vereins können auf Antrag gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet werden.

§ 5. Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede juristische und volljährige natürliche Person werden.
  • Der Verein hat 1. Mitglieder 2. Förderer
  • Förderer kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins ideell und materiell unterstützt.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist.
  • Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag und bestätigt dies schriftlich.
  • Bei Ablehnung des Antrages sollen die Gründe schriftlich dargelegt werden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss seitens des Vorstandes oder Austritt, der dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mitzuteilen ist.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, der Berufungsantrag ist binnen eines Monats an den Vorstand zu richten.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  • Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
  • Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  • Für das Geschäftsjahr geleistete Beiträge werden nicht erstattet, fällige Beiträge nicht erlassen.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
  • Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen im Voraus zu entrichten.

§ 7. Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
      • der geschäftsführende Vorstand
        • Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in
        • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
      • der erweiterte Vorstand
        • Er besteht aus vier weiteren, von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit zu benennenden Vereinsmitgliedern.
        • Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben keine Vertretungsvollmacht und schränken die Vertretungsvollmacht des geschäftsführenden Vorstandes nicht ein.
    • der Beirat
    • Alle Mitglieder des Vorstandes, des Beirates sowie die Kassenprüfer sind natürliche Personen.
    • Die Haftung des Vorstandes im Falle leichter Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 8. Mitgliederversammlung

  • Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder durch den geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens einen Monat zuvor schriftlich einzuladen sind.
  • Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand eingereicht und begründet sein.
  • Der Mitgliederversammlung obliegen:
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer
    • die Entscheidung über die Entlastung des gesamtes geschäftsführenden Vorstandes
    • die Wahl des neuen geschäftsführenden Vorstandes
      • Der geschäftsführende Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt.
      • Er führt die Geschäfte des Vereins nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes kommissarisch weiter.
    • die Wahl von zwei Kassenprüfern auf drei Jahre
      • Die Kassenprüfer dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören.
      • Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern einer ausscheiden muss.
    • die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes auf drei Jahre
    • die Bestätigung der Mitglieder des Beirates auf fünf Jahre
    • die Beschlussfassung über eine Erweiterung des Familienhauses
    • die Entscheidung über die Änderung der Satzung
    • die Entscheidung über die eingereichten Anträge
    • die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
  • Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes können einstimmig ebenfalls die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen und beim geschäftsführenden Vorstand beantragen.
  • Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit.
  • Soweit Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betroffen sind, ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
  • Über die Mitgliederversammlung oder deren Beschluss ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem zweiten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer gegenzuzeichnen ist.

§ 9. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

  • Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung des Familienhauses und aller Ämter.
  • Über Auftragswerte bis zu 100.000 € entscheidet der geschäftsführende Vorstand, bei Auftragswerten ab 100.000 € entscheidet der gesamte Vorstand.
    • Nicht betroffen sind Zahlungen von laufenden Gehältern.
  • Der geschäftsführende Vorstand bereitet Entscheidungen der Mitgliederversammlung über eine weitergehende Baumaßnahme oder eine Erweiterung des Familienhauses vor.
    • Während der Planungs- und Bauphase können auf Beschluss des Vorstandes einem Bauausschuss erweiterte Kompetenzen übertragen werden.
    • Der Bauausschuss ist jedoch nicht ermächtigt, im Namen des Vereins Verpflichtungsermächtigungen abzugeben oder Verträge abzuschließen.
  • Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Bedarf durch den/die ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den/die zweiten Vorsitzenden, einzuberufen.
    • Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
    • Das Protokoll der vorangegangenen Sitzung soll der Einladung beigefügt werden.
    • In Ausnahmefällen genügt bei telefonischer Bekanntgabe eine Frist von mindestens zwei Tagen.
  • Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    • Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.
  • Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    • Beide sind zu Beginn der Sitzung jeweils mehrheitlich zu bestimmen.
    • Die Niederschriften sind aufzubewahren.
  • Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    • Eine hauptamtliche Tätigkeit im Familienhaus schließt eine ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand aus.

§ 10. Der Beirat

  • Der Beirat verfolgt diese Aufgaben:
    • Fachliche Begleitung der Arbeit im Rahmen der Zielsetzung des Vereins
    • Beratung des Vereins in inhaltlich-konzeptionellen Fragen
  • Im Beirat sollen die verschiedenen zur Unterstützung des Vereinszweckes geeigneten Berufsgruppen mit je einer Person vertreten sein.
  • Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für den Zeitraum von fünf Jahren berufen.
  • Die Wiederberufung ist zulässig.
  • Aus wichtigem Grund kann ein Mitglied des Beirates vom erweiterten Vorstand abberufen werden.
  • Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  • Der Beirat wählt einen Beiratsvorsitzenden und einen Stellvertreter.

§ 11. Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Hierbei sind ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Zeitpunkt der Auflösung, Aufhebung oder des Wegfalls ordentliche Mitglieder des Vereins sind, zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
  • Diese haben das Vermögen ihrerseits unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
  • Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung sind dies:
    • Deutscher Kinderschutzbund e. V. (DKSB)
    • Hilfe für das nierenkranke Kind e.V.
    • Herzkranke Kinder e. V.
    • Kinderneurologie-Hilfe Münster e. V.
    • Kinderkrebshilfe Münster e. V.
    • Löwenkinder – Verein zur Unterstützung krebskranker Kinder e. V.

(Stand: Münster, 03.01.2022)